Seit 2004 sind Arbeitgebende verpflichtet, Mitarbeitenden nach längerer Erkrankung ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Ziel ist es, den Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag zu erleichtern – mit neuer Motivation, gestärkter Gesundheit und einer Perspektive, die langfristig trägt.
Auf dieser Seite erfahren Sie alles Wichtige rund ums BEM:
Gemeinsam unterstützen wir Ihre Mitarbeitenden auf ihrem Weg zurück an den Arbeitsplatz.
So geht`s zurück an den Arbeitsplatz.
Ein Mitarbeitender wird BEM-berechtigt, wenn sie/er länger als sechs Wochen innerhalb von 12 Monaten krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. In diesem Fall ist der Arbeitgebende verpflichtet, gemeinsam mit dem Mitarbeitenden ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) zur Unterstützung der Rückkehr an den Arbeitsplatz zu initiieren.
Das BEM hilft Mitarbeitenden, ihre Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und zukünftige Ausfälle zu verhindern, um den Arbeitsplatz langfristig zu sichern. Ziel des BEM ist es, eine transparente Vorgehensweise zu entwickeln, die alle Beteiligten im Einzelfall unterstützt. Es trägt dazu bei, die Gesundheit der Mitarbeitenden zu schützen, zu erhalten und schnellstmöglich wiederherzustellen.
Die Teilnahme am BEM-Gespräch ist freiwillig. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden, wird jedoch in der Personalakte dokumentiert. Bei Ablehnung gibt es keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen, jedoch kann sich die BEM-berechtigte Person beim Arbeitsgericht nicht auf ein fehlendes BEM berufen. Der Arbeitgebende muss sicherstellen, dass die gesetzliche BEM-Pflicht eingehalten wird und informiert den Betriebsrat über Mitarbeitende, die länger als sechs Wochen krank sind. Ob die Interessensvertretung an dem anschließenden BEM-Verfahren beteiligt wird, entscheidet jedoch die BEM-berechtigte Person. Das gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung, die beteiligt werden soll, wenn die betroffene Person schwerbehindert oder gleichgestellt ist.
In der Arbeitsplatzanalyse werden mögliche Auslöser für die Erkrankung untersucht, die sowohl im Arbeitsumfeld als auch im privaten Bereich liegen können. Die Analyse umfasst unter anderem die Arbeitssituation, die Selbsteinschätzung der betroffenen Person und mögliche Veränderungen am Arbeitsplatz, um eine Rückkehr zu ermöglichen. Ärztliche Diagnosen sind dabei nicht Teil der Analyse, können jedoch auf freiwilliger Basis in einem Gespräch mit der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt thematisiert werden. Das BEM zielt darauf ab, gesundheitliche Einschränkungen zu identifizieren und Lösungen zu finden, um die Arbeitsfähigkeit zu erhalten.
Auf Grundlage der Arbeitsplatzanalyse wird gemeinsam mit der BEM-berechtigten Person ein Konzept entwickelt. Der Erfolg des BEM hängt maßgeblich davon ab, dass die Mitarbeitenden hinter den geplanten Maßnahmen stehen. Es gibt keine festgeschriebenen Maßnahmen, die immer gelten müssen. Vielmehr wird individuell geprüft, welche Optionen sinnvoll sind – wie etwa eine Reduzierung der Arbeitszeit, ein Umbau des Arbeitsplatzes oder eine stufenweise Wiedereingliederung. Alle Möglichkeiten werden im BEM-Gespräch besprochen, um die bestmögliche Lösung zu finden.
Die Umsetzung der im BEM geplanten Maßnahmen erfordert die aktive Mitwirkung der BEM-berechtigten Person, die oft selbst am besten weiß, was ihre Arbeitsfähigkeit langfristig verbessern kann. Manchmal sind auch unkonventionelle Lösungen sinnvoll. Ziel ist es, die Arbeitsfähigkeit zu sichern, ohne die Person zu überfordern. Der Arbeitgebende ist verpflichtet, die vereinbarten Maßnahmen umzusetzen, wenn sie wirtschaftlich vertretbar und geeignet sind, eine krankheitsbedingte Kündigung zu vermeiden.
Wenn die Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg bringen, kann das BEM-Verfahren erneut geprüft und angepasst werden. In einigen Fällen bietet das BEM auch Unterstützung bei der Umschulung oder dem Übergang in eine Erwerbsminderungsrente.
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